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§ 5 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Kompetenzportfolio

§ 5.

(1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere

  1. 1. erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
  2. 2. erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
  3. 3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
  4. 4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und lehrer),
  5. 5. Führungstätigkeiten,
  6. 6. Projektbetreuungen,
  7. 7. einschlägige Veröffentlichungen sowie
  8. 8. sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen
  1. anzuf ühren und deren Anerkennung auf den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.

(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit anzuführen.

Schlagworte

Sonderschullehrer, Universitätsstudium, Fortbildungsveranstaltung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205042

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