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§ 10 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

4. Abschnitt

Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland

§ 10.

(1) Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:

  1. 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
  2. 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder
  3. 3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246213