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§ 4 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Abschnitt

Informationsaustausch auf Ersuchen Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 4.

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.

(1a) Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe für diese Auffassung mit.

(2) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn

  1. 1. der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;
  2. 2. deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;
  3. 3. zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;
  4. 4. deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.

(4) Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15 gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.

Schlagworte

Handelsgeheimniss, Industriegeheimniss, Gewerbegeheimniss

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246209

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