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§ 7a Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 7a

(1) Es wird der Kammer gestattet, die Tierärzteausweise in Abweichung von § 7 Abs. 1 als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Die Tierärzteausweise nach Abs. 1 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
  2. 2. die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
  3. 3. den/die Vor- und Zunamen,
  4. 4. den/die akademischen Grad/Grade,
  5. 5. Geburtsdatum und Geburtsort,
  6. 6. die Staatsangehörigkeit,
  7. 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) darf zusätzlich eingetragen werden –,
  8. 8. das Ausstellungsdatum,
  9. 9. die Unterschrift,
  10. 10. das Lichtbild.

(3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Homepage der Tierärztekammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit – zu veröffentlichen.

(4) Auf die nach Abs. 1 ausgestellten Tierärzteausweise sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

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