§ 3
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
- 1. selbständig freiberuflich tätigen Tierärzten/Tierärztinnen,
- 2. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärzten/Tierärztinnen,
- 3. Tierärzten/Tierärztinnen, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
- 4. Tierärzten/Tierärztinnen, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärzte/Tierärztinnen nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt einer solcher nicht vor Hauptwohnsitz) möglich sein.
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