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§ 4 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

§ 4

(1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen.

(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz aufgenommen werden.

(3) Jeder Tierarzt/jede Tierärztin hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine/ihre eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.

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