§ 4
(1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz aufgenommen werden.
(3) Jeder Tierarzt/jede Tierärztin hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine/ihre eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)