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Artikel 25 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

ANWENDUNG DES ABKOMMENS

  1. 1.Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen.2.Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

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