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§ 9 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit

§ 9

(1) Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.

(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:

  1. 1. Eigenanamnese, diese umfasst
  1. a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
  2. b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
  3. c) frühere und aktuelle Medikation,
  4. d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
  5. e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
  6. f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
  7. g) Ernährungsgewohnheiten,
  8. h) fliegerische Vorbildung,
  9. i) Familienanamnese sowie
  10. j) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
  1. 2. Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
  1. a) Blut- und Harnlabor sowie
  2. b) relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft, diese enthalten
  1. aa) Röntgen,
  2. bb) Magnetresonanztomographie,
  3. cc) Computertomographie,
  1. ee) bei Frauen jedenfalls Ultraschall durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe;
  1. 3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
  1. a) Orthopädie einschließlich Anthropometrische Vermessung,
  2. b) Augenheilkunde,
  3. c) Hals-Nasen-Ohren Untersuchung einschließlich Reintonaudiometrie und Tympanometrie,
  4. d) Allergietestung,
  5. e) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie, Spirometrie und Echokardiographie,
  6. f) Neurologie einschließlich Elektroenzephalogramm,
  7. g) Psychiatrie,
  8. h) Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen,
  9. i) Dermatologie und Venerologie,
  10. j) Urologie sowie
  11. k) Gynäkologie bei Frauen.

(3) Die Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit ist durch eine militärfliegermedizinische und militärfliegerpsychologische Kontrolluntersuchung nachzuweisen, die auf die Type und das Einsatzspektrum des vorgesehenen Militärluftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der oder des zu Untersuchenden auszurichten ist.

(4) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:

  1. 3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
  2. 4. Augenheilkunde;
  3. 5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
  4. 6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie;
  5. 7. Dermatologie;
  6. 8. Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen;
  7. 9. bei Jetpiloten zusätzlich
  1. a) Orthopädie,
  2. b) Urologie und
  3. c) Echokardiographie oder vergleichbare Verfahren.

(5) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.

(6) Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 2 ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.

(7) Das militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Abs. 6 enthält folgende Informationen

  1. 1. den Namen und das Geburtsdatum,
  2. 2. die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 7 Abs. 1 Z 4,
  3. 3. die Tauglichkeitszuordnung des Tauglichkeitszeugnisses,
  4. 4. das Datum und den Ort der Erstuntersuchung,
  5. 5. das Datum und den Ort der letzten Kontrolluntersuchung,
  6. 6. Einschränkungen und Auflagen sowie
  7. 7. Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach § 9 Abs. 6.

(8) Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.

(9) Wird anlässlich einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach § 8 nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.

(10) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Abs. 8 eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.

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