Befähigungen für Militärpiloten
§ 10
(1) Für den Militärpilotenausweis kommen neben der Grundbefähigung jedenfalls folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung,
- 2. der Nachtsichtflug,
- 3. der Kunstflug,
- 4. der Schleppflug,
- 5. der Instrumentenflug,
- 6. der Militärfluglehrer,
- 7. der Militär-Instrumentenfluglehrer,
- 8. die Einsatzpilotenbefähigung und
- 9. die Abnahmepilotenbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärpilotenausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militärpilotenausweis einzutragen.
(3) Die Eintragung weiterer abgeschlossener militärfliegerspezifischer Ausbildungen im Militärpilotenausweis als Erweiterung ist zulässig. Dabei ist auf die jeweilige militärtechnische und militärtaktische Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(4) Die Flugstunden zur Erlangung sowie Erhalt der Gültigkeit des Militärpilotenausweises und der Befähigungen können über die in dieser Verordnung genannte Mindeststundenanzahl hinaus in einem Militärpiloten-Jahrespflichtprogramm durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bindend festgelegt werden. Dieses Programm hat sich am Stand der Technik, den Typen der verwendeten Militärluftfahrzeuge und dem Einsatzspektrum zu orientieren.
(5) Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 ist die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002.
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