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§ 59 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Einsatzbestimmungen

§ 59

Im Fall eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach § 9 Abs. 3 gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
  2. 2. Abweichend von § 16 Abs. 2 ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
  3. 3. Abweichend von § 44 Abs. 5 ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.

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