Einsatzbestimmungen
§ 59
Im Fall eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:
- 1. Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach § 9 Abs. 3 gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
- 2. Abweichend von § 16 Abs. 2 ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
- 3. Abweichend von § 44 Abs. 5 ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)