Sonderausweise und Sonderbefähigungen
§ 57
(1) Für in dieser Verordnung nicht geregelte Befähigungen, die für die Sicherheit der Militärluftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, ist nach Maßgabe militärischer Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen oder als Sonderbefähigung in einem vorhandenen Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.
(2) Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.
(3) Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 3, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Abs. 2 über die Verlängerung ist anzuwenden.
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