Einsatzoffiziere Abfang
§ 50
(1) Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
- 1. zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
- 2. zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
- 1. eine gültige Grundbefähigung,
- 2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
- 1. eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
- 2. eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
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