Lehrbefähigung
§ 49
(1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
- 1. eine gültige Grundbefähigung,
- 2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
- 3. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
- eine gültige Grundbefähigung und
- eine entsprechende Lehrpraxis
erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
- 1. eine gültige Grundbefähigung und
- 2. die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3
erforderlich.
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