Militär-Luftfahrtmeister
§ 39
(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
- 1. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
- 2. Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
- 3. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
- 4. über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
(2) Die Befähigungselemente nach Abs. 1 Z 1 und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart I. Klasse vorliegt.
(3) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
- 1. der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
- 2. die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart I. Klasse und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(4) Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 als Luftfahrtwart I. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(5) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
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