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§ 39 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militär-Luftfahrtmeister

§ 39

(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung

  1. 1. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
  2. 2. Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
  3. 3. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
  4. 4. über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 Bescheinigungen auszustellen.

(2) Die Befähigungselemente nach Abs. 1 Z 1 und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart I. Klasse vorliegt.

(3) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls

  1. 1. der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
  2. 2. die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart I. Klasse und
  3. 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.

(4) Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 als Luftfahrtwart I. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.

(5) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

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