7. Abschnitt
Militär-Luftaufklärer Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
§ 29
(1) Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)