Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 28
(1) Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 27 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
- 2. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 27 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
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