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§ 17 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militärfallschirmspringertauglichkeit

§ 17

(1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die nach Art der Verwendung differenzierte Militärfallschirmspringertauglichkeit aufzuweisen. Die Militärfallschirmspringertauglichkeit besteht in der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Diese ist erstmals im Rahmen einer militärmedizinischen Untersuchung festzustellen. Das Fortbestehen der Militärfallschirmspringertauglichkeit ist durch eine militärmedizinische Kontrolluntersuchung frühestens sechs Monate vor der Verlängerung des Militär-Fallschirmspringerausweises nachzuweisen.

(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Militärfallschirmspringertauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potenzielle Einsatzspektrum indiziert werden.

(3) Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe der Arten der Fallschirme, dem Alter des Militär-Fallschirmspringers und der Möglichkeiten der Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen.

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