Zuständigkeiten
§ 4.
(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40242744
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