2. Abschnitt
Allgemeines und Aufnahmeverfahren Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.
(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).
(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40253129
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