vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

2. Abschnitt

Allgemeines und Aufnahmeverfahren Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.

(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253129

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)