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§ 8 Kraftstoffverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen und Upstream Emissionsreduktionen

§ 8.

(1) Biokraftstoffe und Biomethan, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 56 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 oder § 17 vorliegt.

(2) Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Reststoffen aus der Verarbeitung, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, gilt Folgendes:

  1. 1. Biokraftstoffe und Biomethan aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 28 und 29 definierten Bedingungen erfüllt sind.
  2. 2. Biokraftstoffe und Biomethan aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 26 definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, entsprechen.

(3) Zur Anrechnung von Biokraftstoffen und Biomethan gemäß Abs. 2 sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäßAnhang XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach den §§ 56 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß § 2 Z 17, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Abs. 1 bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.

(4) Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biomethan, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß § 7 mit maximal 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den inAnhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

(5) Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, S. 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:

  1. 1. Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 56 und 7 von Meldepflichtigen auf jene Mengen beschränkt, die von der oder vom jeweiligen Meldepflichtigen im Vergleichszeitraum 2019 im Bundesgebiet zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 56 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
  2. 2. Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 56 und 7 angerechnet werden.

(6) Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.

(7) Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 56 und 7 angerechnet werden.

(8) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs können, sowohl als Kraftstoff als auch als Zwischenprodukt eingesetzt, für die Produktion konventioneller Kraftstoffe auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 angerechnet werden. Als Voraussetzung einer Anrechenbarkeit gilt:

  1. 1. Eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.
  2. 2. Für den Anteil an erneuerbarer Elektrizität, die für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für die direkte Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 oder die Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion von Kraftstoffen genutzt wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Bundesgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen. Abweichend davon kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion dieser Kraftstoffe herangezogen wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn:
  1. a) die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nach oder gleichzeitig mit der Anlage den Betrieb aufnimmt, die flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs produziert oder
  2. b) die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen.
  1. 3. Zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 7 bedarf es einer entsprechenden nachvollziehbar unabhängig auditierten Dokumentation des Herstellungswegs und eines Nachweises der gemäß Z 2. dafür verwendeten Elektrizität, die mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Der Antrag ist in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Nach positiver Prüfung des Antrags können derartige Kraftstoffe auf die Ziele nach § 5 und § 7 mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet werden. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Z 1 und 2. nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.

(9) Für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b) auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 7 gilt :

  1. 1. Ab dem 1. Jänner 2023 können maximal 1 % angerechnet werden.
  2. 2. Ab dem 1. Jänner 2024 ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40248928