Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 7.
(1) Die Meldepflichtigen haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise wie folgt zu senken:
- 1. Ab dem Jahr 2023 um: 6,0%,
- 2. Ab dem Jahr 2024 um: 7,0%,
- 3. Ab dem Jahr 2025 um: 7,5%,
- 4. Ab dem Jahr 2026 um: 8%,
- 5. Ab dem Jahr 2027 um: 9%,
- 6. Ab dem Jahr 2028 um: 10%,
- 7. Ab dem Jahr 2029 um: 11%,
- 8. Ab dem Jahr 2030 um: 13%.
(2) Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Abs. 1 hat gemäß § 19a zu erfolgen.
(3) Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs. 1 als ein einzelner Verpflichteter.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40248926
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