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Artikel 28 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 28

Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen, welche in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien erfolgen, ergehen in Form separater Protokolle, die integralen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bilden und treten nach dem Verfahren des vorliegenden Abkommens in Kraft.

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