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Artikel 27 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 27

Konsultationen

Jede Partei kann der anderen Partei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

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