ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Anwendung der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens
(1) In den Fällen der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
- in der Republik Österreich
- vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
- in der Republik Serbien
- von der zuständigen Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20008055
Dokumentnummer
NOR40143364
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