ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 17
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.
(2) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20008055
Dokumentnummer
NOR40143378
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
