Förderungen
§ 8.
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Mitgliedsbeiträge,
- 2. Gesellschafterzuschüsse,
- 3. Spenden und Jubiläumsgelder,
- 4. direkte Förderungen,
- 5. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
- 6. Entschädigungen und
- 7. Zahlungen an Intermediäre.
(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind
- 1. Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,
- 2. Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
- 3. soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9) Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.
(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
- 1. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben und
- 2. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
Schlagworte
Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258074
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