Leistungen
§ 4.
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
- 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
- a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
- c) Förderungen;
- (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
- e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
- f) Sachleistungen,
- wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
- 2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)
Schlagworte
BGBl. Nr. 144/1948, Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258593
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