vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39g TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 12).

Veröffentlichung von COVID‑19‑Leistungen am Transparenzportal

§ 39g.

(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID‑19‑Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:

  1. 1. COVID-19 Ausfallsbonus
  2. 2. COVID19 Verlustersatz
  3. 3. COVID19 Fixkostenzuschuss
  4. 4. COVID19 LockdownUmsatzersatz
  5. 5. COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
  6. 6. COVID19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
  7. 7. COVID19 LockdownUmsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
  8. 8. COVID19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen

(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:

  1. 1. die Leistungsdefinierende Stelle,
  2. 2. den ausbezahlten Betrag,
  3. 3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
  4. 4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
  5. 5. die Rechtsform samt der UnternehmensregisterKennziffer (KUR) sowie
  6. 6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.

(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVID‑19‑Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.

(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258089

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)