Sicherstellung der Mitteilung
§ 28.
Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258083
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