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Artikel 8 – Computerbezogener Betrug Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 8 – Computerbezogener Betrug

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch

a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;

b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems

  1. in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142864

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