Artikel 8 – Computerbezogener Betrug
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch
a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;
b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems
- in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142864
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