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Artikel 7 – Computerbezogene Fälschung Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Titel 2 – Computerbezogene Straftaten

Artikel 7 – Computerbezogene Fälschung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: das zu unechten Daten führende Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten in der Absicht, dass diese Daten für rechtliche Zwecke so angesehen oder einer Handlung zugrunde gelegt werden, als wären sie echt, gleichviel, ob die Daten unmittelbar lesbar und verständlich sind. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142863

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