Artikel 47 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142903
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