Artikel 41 – Bundesstaatsklausel
1 Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach Kapitel III in der Lage.
2 Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Maßnahmen nach Kapitel II vor.
3 Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142897
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