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Artikel 3 – Rechtswidriges Abfangen Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 3 – Rechtswidriges Abfangen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte unbefugte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Computersystem, aus einem Computersystem oder innerhalb eines Computersystems einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Computersystem, das Träger solcher Computerdaten ist, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat in unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142859

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