Artikel 13 – Sanktionen und Maßnahmen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Freiheitsentziehung, bedroht werden.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 12 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142869
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