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§ 14 ANV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2023

Meldepflicht des Übernehmers

§ 14.

(1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe desAnhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002

  1. 1. per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at ) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
  2. 2. – im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten

(2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

  1. 1. die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
  2. 2. Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
  1. am EDM-Portal (edm.gv.at ) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254230

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