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§ 13 ANV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2023

Erleichterung für Streckengeschäfte

§ 13.

(1) Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.

(2) Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.

(3) Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn

  1. 1. auf dem Begleitschein
  1. a) die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,
  2. b) alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
  3. c) Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
  1. 2. der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindaten
  1. a) die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
  2. b) einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.

(4) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.

(5) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.

(6) Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

(7) Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254229

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