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§ 10 Aquakultur-Statistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2012

Information über die Auskunftspflicht

§ 10

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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