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§ 2 Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 2

Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.

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