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§ 96 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Badeordnung

§ 96.

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.

(2) Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nachAnlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.

(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,

  1. 1. dass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
  2. 2. dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß § 51 zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.

Schlagworte

Warmluftbad, Badebetrieb, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277779

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