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§ 89 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Begehbare Flächen

§ 89

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

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