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§ 89 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Begehbare Flächen

§ 89.

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277775

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