§ 89 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Begehbare Flächen

§ 89.

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142643

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