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§ 81 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Untersuchungsmethoden

§ 81

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.

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