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§ 79 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

§ 79.

(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
  1. a) Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
  2. b) intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
  3. c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
  1. 2. in chemischer Hinsicht:
  1. a) darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
  2. b) dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277767

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