Speisung aus oberirdischen Zuflüssen
§ 79
(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
- a) Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
- b) Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
- c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
- 2. in chemischer Hinsicht:
- a) darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
- b) dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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