Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen
§ 73.
(1) Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
Es bedeuten:
Tm: Mittlere Wassertiefe
VWasser: Wasservolumen (des Badebereiches)
AWasser: Wasseroberfläche (des Badebereiches)
(2) Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
(3) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277763
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