§ 73 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

§ 73.

(1) Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat mindestens 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

Es bedeuten:

Tm: Mittlere Wassertiefe

VWasser: Wasservolumen (des Badebereiches)

AWasser: Wasseroberfläche (des Badebereiches)

(2) Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.

(3) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142627

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