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§ 68 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern

§ 68

(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

  1. 1. Beurteilung sämtlicher Einrichtungen des Bades im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
  2. 2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

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